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Pool-Baugenehmigung in Hamburg

Grundlage: Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Pool-Baugenehmigung Hamburg

Hinweis: Diese Übersicht dient der Orientierung. Massgeblich ist die jeweils aktuelle Hamburgische Bauordnung (HBauO). Vor dem Bau die zuständige Baubehörde kontaktieren.

Zusammenfassung

Hamburg hat die HBauO zum 06.01.2025 neu erlassen (in Kraft ab 01.01.2026). Schwimmbecken bis 100 m³ Beckeninhalt einschließlich luftgetragener Überdachungen sind verfahrensfrei, außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen (Anlage zu § 61, Abschnitt I Nr. 10 Buchst. a). Der Mindestabstand von 2,5 m gehört zu den niedrigsten in Deutschland.

Rechtsstand: 12.08.2026 – Kernregel an der Primärquelle geprüft. Korrekturen dokumentieren wir im Änderungsprotokoll.

Eckdaten

Genehmigungsfrei bis

Bis 100 m³ Beckeninhalt verfahrensfrei nach Anlage zu § 61 HBauO, Abschnitt I Nr. 10 Buchst. a. Außenbereich und Kleingartenanlagen sind ausgenommen.

Abstandsflächen

§ 6 HBauO regelt die Abstandsflächen: 0,4 H, mindestens 2,5 m. In Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 2,5 m. Der Wert ist einer der niedrigsten in Deutschland – ein Zugeständnis an die dichte Hamburger Bebauung.

Besonderheiten in Hamburg

  • HBauO-Neuerlass vom 06.01.2025 (gültig ab 01.01.2026): Die Verfahrensfreiheit steht jetzt in § 61 in Verbindung mit der Anlage. Die alte Fundstelle Anlage 2 zu § 60 gilt nicht mehr; der 100-m³-Grenzwert wurde übernommen.
  • Kleingartenanlagen: Verfahrensfreiheit entfällt. Zusätzlich greifen Regeln des Bundeskleingartengesetzes.
  • Hochwasserschutz: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) und Deichordnung. In Hochwasserschutzzonen entlang Elbe und Alster gilt Bauverbot bzw. Genehmigungsvorbehalt.
  • Grundwasser: In vielen Hamburger Stadtteilen (Eilbek, Barmbek, Wilhelmsburg) steht das Grundwasser hoch. Ein Bodengutachten vor Einbau ist sinnvoll.
  • Denkmalschutz (DSchG HH): Verfahrensfreiheit entfällt bei Denkmalen und Ensembles, etwa in der Speicherstadt-Umgebung oder den Stadtvillen in Blankenese.

Praxisbeispiele

1.

Eingelassener 45-m³-Pool in einem Reihenhausgarten in Rahlstedt: verfahrensfrei nach § 61 HBauO i.V.m. der Anlage. Der 2,5-m-Abstand ist einhaltbar.

2.

80-m³-Pool in einer Kleingartenparzelle am Hammer Park: nicht verfahrensfrei und in der Regel nicht zulassungsfähig.

3.

Pool an einem Altonaer Grundstück in der Hochwasserschutzzone Elbe: Bauverbot bzw. Genehmigungsvorbehalt nach HWaG, unabhängig vom Volumen.

Häufige Fehler vermeiden

Kleingartenanlage als normales Grundstück behandelt: Die BKleingG-Regeln und die ausdrückliche Ausnahme in der HBauO werden oft übersehen.

Novelle-Fundstelle nicht aktualisiert: Ältere Ratgeber zitieren die alte Nummerierung der Anlage 2. Seit 01.01.2026 gilt die Neufassung.

Grundwasserstand nicht geprüft: Ein eingelassener Pool ohne Auftriebssicherung kann bei hohem Grundwasser aufschwimmen.

Empfehlung

Vor dem Bau die aktuelle Fassung der Anlage zu § 61 HBauO bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen abrufen, bei Grundstücken nahe Elbe oder Alster die Hochwasserschutzzone prüfen und bei hohem Grundwasserstand ein Bodengutachten einholen. In Kleingartenanlagen ist ein Pool in aller Regel nicht möglich.

Häufige Fragen

Was ändert die HBauO-Novelle 2026 für Pools?

Die 100-m³-Grenze bleibt bestehen, die Fundstelle wurde in der Neufassung der Anlage zu § 61 HBauO neu sortiert. Abschnitt I Nr. 9.1 der alten Fassung ist in die neue Anlage übernommen worden. Bei konkreten Projekten die BSW-Fassung prüfen.

Darf ich in einem Hamburger Schrebergarten einen Pool bauen?

Nein. Die HBauO nimmt Kleingartenanlagen ausdrücklich von der Verfahrensfreiheit aus. Zusätzlich gelten die Regeln des Bundeskleingartengesetzes.

Wie viel Abstand brauche ich zum Nachbarn?

Nach § 6 HBauO 0,4 H, mindestens 2,5 m. Hamburg hat damit einen der niedrigsten Mindestabstände in Deutschland.

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